Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder
in Hannover-Marienwerder
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Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 33 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Marienwerder in Hannover-Marienwerder hat der Kirchenvorstand am 09. Mai 2023 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser
Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch
schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld
eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie
vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch
schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld
eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der
Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der
Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den
Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die
Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und
Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Sarg-Reihengrab
für 20 Jahre je Grabstelle 850,-- €
2. Sarg-Wahlgrab
a) für 20 Jahre je Grabstelle 1.400,-- €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstelle 70,-- €
3. Urnenreihengrab
für 20 Jahre je Grabstelle 350,-- €
4. Urnenwahlgrab
a) für 20 Jahre je Grabstelle 500,-- €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstelle 25,-- €
5. Sarg-Rasengrab (pflegefrei)
für 20 Jahre je Grabstelle 2.200,-- €
6. Urnen-Rasengrab (pflegefrei)
für 20 Jahre je Grabstelle 1.400,-- €
7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bereits belegten Urnenwahl- oder
Sargwahlgrab gemäß § 11 Abs. 6 der Friedhofsordnung:
a) eine Gebühr entsprechend Nr. 2 oder Nr. 4
zur Anpassung an die neue und Ruhezeit
b) eine Gebühr gemäß Abschnitt III Nummer 2
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
II. Gebühr für die Benutzung der Kapelle
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall (die Kosten für die Ausstattung sind hierin enthalten, die Kosten für die Organisation und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten)
250,-- €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1. für eine Erdbestattung
a) für Personen über 5 Jahre 550,-- €
b) für Kinder bis zu 5 Jahren 150,-- €
2. für eine Urnenbestattung 200,-- €
IV. Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen
a) Kissenstein (Einzelgrab) 120,-- €
b) Stein für Doppelgrab 160,-- €
c) Stein mit Übergröße (über 2 m Breite) 210,-- €
V. Friedhofunterhaltungsgebühr
zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage Pro Jahr für jede Grabstelle 16,-- €
Die Gebühr wird im Voraus erhoben und ist sofort fällig.
§ 6
Zusätzliche Leistungen
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige
Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 03.06.2016 außer Kraft.
Hannover, den 10.05.2023
Der Kirchenvorstand
Christoph Breig L.S. Martin Miehlke
Vorsitzender Kirchenvorsteher
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 10.05.2023
Der Stadtkirchenvorstand
R. Müller-Brandes L.S. Wallrath-Peter
Vorsitzender Mitglied