In Ergänzung zu § 1 der Friedhofsordnung informiert der Kirchenvorstand:
für den Friedhof der Ev. - luth. Kirchengemeinde Hannover - Marienwerder
Beschlossen: Hannover, den 11.04.2007
Der Kirchenvorstand Marienwerder
(Mag. theol. Gerd Brockhaus, P. Vorsitzender) L. S.
(Uwe Großmann, 2. Vorsitzender)
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 07.05.2007
Der Stadtkirchenvorstand
Im Auftrage (Quindel, Kirchenverwaltungsrat) L. S.
Der Hinweis auf diese Friedhofsordnung wurde am 16. Mai 2007 im Amtsblatt der Region Hannover veröffentlicht. Sie ist nach vierwöchiger Auslage am 16. Juni2007 in Kraft getreten.
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde am 23. III. 2006 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften:
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften:
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften:
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten:
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenreihengrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
§ 16 Urnen - Rasengrabstätten
§ 17 Sarg - Rasengrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale:
§ 20 Gestaltungsgrundsatz
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten:
§ 23 Allgemeines
§ 24 Grabpflege, Grabschmuck
§ 25 Vernachlässigung
VII. Grabmale und bauliche Anlagen:
§ 26 Genehmigungserfordernis
§ 27 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 28 Entfernung
§ 29 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern:
§ 30 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 31 Benutzung Friedhofskapelle/Aussegnungshalle
IX. Haftung und Gebühren:
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
X. Schlussvorschriften:
§ 34 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit das Flurstück 28/4 der Flur 1 in der Gemarkung Marienwerder, „Garbsener Landstraße 10“, in der Größe von insgesamt 2.053 ha. Eigentümer des Flurstücks ist die ev. - luth. Kirchengemeinde Marienwerder.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung
a) der Mitglieder der ev.-luth. Kirchengemeinden Marienwerder und Versöhnung Havelse sowie ihrer Angehörigen
b) derjenigen Personen, die mit 1. Wohnsitz im Bereich der ev.-luth. Kirchengemeinden Marienwerder und Versöhnung Havelse gemeldet sind sowie ihrer Angehörigen
c) derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen.
d) Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes, soweit ein Elternteil den in a) - c) genannten Personengruppen angehört.
(Im Niedersächsischen Bestattungsgesetz (Nds. BestattG) sind im § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 die Begriffe „Fehlgeborenes“ u. „Ungeborenes“ definiert. Danach sind Fehlgeborene u. Ungeborene keine Leichen und somit nicht bestattungspflichtig. Dennoch ist im § 8 I S. 2 BestattG vorgesehen, dass auf Verlangen eines Elternteils auch Fehlgeborene u. Ungeborene zur Bestattung zuzulassen sind. )
(3) Der Kirchenvorstand behält sich das Recht vor, in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zu genehmigen.
§ 2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile, einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren, Fahrräder sind zu schieben
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde unangeleint mitzubringen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Die Gewerbetreibenden haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der oder die Gewerbetreibende nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei besonders schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Friedhofsverwaltung für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III: Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattungen leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten (§ 12)
b) Wahlgrabstätten (§ 13)
c) Urnenreihengrabstätten (§14)
d) Urnenwahlgrabstätten (§15)
e) Rasen - Urnengrabstätten (§16)
f) Rasen - Sarggrabstätten (§17)
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(6) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.
(7) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge von Kindern: Länge: 1,00 m, Breite: 0,6 m, von Erwachsenen: Länge: 1,8 m, Breite: 0,8 m
b) für Urnen: Länge: 0,5 m, Breite: 0,5 m.
Im einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(8) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,9 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,5 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein.
(9) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(10) Die Nutzungsberechtigten müssen Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.) soweit erforderlich, vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(11) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Abs. 10 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der oder die Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige beigesetzt werden:
1. Ehegatte
2. Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten
4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. Eltern,
6. Geschwister,
7. Stiefgeschwister,
8. die nicht unter die Nr. 1-7 fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet der oder die Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung der oder des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z.B. Angehörige der Ehefrau oder des Ehemannes, Stiefkinder der oder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehepartners, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages der oder des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der oder die Nutzungsberechtigte kann zu ihren oder seinen Lebzeiten ihr oder sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen
§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten werden zur Beisetzung einer Asche vergeben. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Beisetzung einer Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
§ 16
Urnen - Rasengrabstätten
(1) Urnen - Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. In einer Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) Sie erhalten einen liegenden Kissenstein mit Name, Geburtsjahr und Sterbejahr der dort beigesetzten Person.
(3) Pflege, Stein und Anbringen der Daten auf dem Stein sind in der Gebühr für die Urnen - Rasengrabstätte enthalten.
(4) Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
(5) Es ist nicht zulässig, andere Steine als die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen zu verwenden.
(6) Die Ablage von Blumen, das Aufstellen von Gestecken, Schalen und Leuchten ist auf den Urnen - Rasengrabstätten vom 1. 11. - 28. 2. gestattet. Anfang März wird verbliebener Grabschmuck durch den Friedhofsgärtner entsorgt. Von März bis Oktober ist für Blumen, Leuchten usw. ein Platz nahe der zentralen Skulptur auf dem Feld vorgesehen.
§ 17
Sarg - Rasengrabstätten
(1) Auf einem besonders ausgewiesenen Bereich des Rasengrabfeldes können auch Särge beigesetzt werden. Die Bestimmungen § 16 Absätze 2 - 6 gelten sinngemäß.
§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
§ 19
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Mindestruhezeit abläuft.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 20
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im übrigen gilt § 21 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 23
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder Dritte damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 6 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 24
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 25
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der oder die Nutzungsberechtigte der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf ihre oder seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der oder die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist schriftlich durch die Nutzungsberechtigte, den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
§ 27
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im übrigen gelten § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die Nutzungsberechtigten in einem schriftlichen Vertrag gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten zu übernehmen.
In dem Vertrag ist weiterhin zu regeln, dass der oder die Nutzungsberechtigte alle anfallenden Kosten sowie die Verkehrssicherungspflicht für die o. g. Anlagen übernimmt.
Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen bzw. die gemauerten Grüfte von den Nutzungsberechtigten restlos zu entfernen.
§ 28
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 29.
Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätte selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 29 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der oder die bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.
§ 29
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 30
Leichenhalle / Leichenkammer
(1) Die Leichenhalle / Leichenkammer dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle / Leichenkammer von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 31
Benutzung der Friedhofskapelle/Aussegnungshalle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle / Aussegnungshalle zur Verfügung. Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 32
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 34
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 25. Februar 1974, geändert am 23. Februar 1993, außer Kraft.