§ 1
Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Marienwerder".
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung des
Kirchenvorstandes der ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder und wird
von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchlicher, kultureller und
sozialer Arbeit in der Kirchengemeinde und durch sie.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- nachhaltige Sicherstellung theologischer, professioneller,
hauptamtlicher und ehrenamtlicher Präsenz in der Kirchengemeinde
- Förderung von Maßnahmen, die zum Ziel haben, dass christlicher
Glaube übernommen und weitergegeben wird
- Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, der Zeit gemäße
Ausdrucksformen christlichen Glaubens zu entwickeln, zu erproben
und zu leben
- Förderung ökumenischer und kirchenpartnerschaftlicher Projekte
- Förderung kultureller und kirchenmusikalischer Projekte
- Gewährung von Beihilfen zu Bildungszwecken
- Zuwendung an Gruppen innerhalb und außerhalb der Gemeinde
§ 3
Gemeinnützigkeitsbestimmungen
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu
erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu
bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht
ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die
Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen
bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile
der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen
Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung
nicht.
§ 6
Vorstand
(1) Vorstand der Stiftung ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde
Marienwerder.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden und
beruft deren Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich
tätig. Die nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet.
Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die
jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen
abgestimmt werden muss.
§ 7
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
(2) Er verwaltet das Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel der
Stiftung gewissenhaft und sparsam.
(3) Er stellt für die Stiftung einen Wirtschaftsplan auf.
(4) Er stellt die Jahresabrechnung sowie die Vermögensübersicht der
Stiftung auf.
(5) Er stellt jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(6) Er beruft ein Kuratorium und informiert es regelmäßig über die
Tätigkeit der Stiftung.
§ 8
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Es berät den
Vorstand, verstärkt die Repräsentation der Stiftung nach
außen und informiert den Kirchenvorstand über seine Tätigkeit.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitgleider beträgt vier Jahre. Eine
Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied in das Kuratorium
und beruft weitere Kuratoriumsmitgleider unter Beachtung der
Verbindungen zur Klosterkammer, zur Hannoverschen Bibelgesellschaft
und zum Stadtkirchenverband.
(4) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere
Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung
der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und
Wirtschaftsfragen sachverständig sein, mindestens ein Mitglied soll
seinen Wohnsitz in der Kirchengemeinde Marienwerder haben.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Mitglieder der Evangelischen
Kirche in Deutschland und mehrheitlich der Ev.-luth.
Landeskirche Hannovers sein.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und ei
(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(7) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen
gefasst. Es wird von seinem Vorstand mindestens zweimal jährlich
unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die / der
Kuratoriumsvorsitzende oder sein /ihre Stellvertreter(in), anwesend
sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend
sind und niemand widerspricht.
(9) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der
Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters / ihrer Stellvertreterin
den Ausschlag.
(10) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von den
Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des
Kuratoriums und des Kirchenvorstandes zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
Treuhandverwaltung
(1) Die ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder verwaltet das
Stiftungsvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.
Der Vorstand vergibt die Stiftungsmittel und wickelt
Fördermaßnahmen ab.
(2) Der Vorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde marienwerder legt dem
Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres einen Bericht
vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die
Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen
seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine
angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Die ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder belastet die Stiftung für
ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten.
Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden
gesondert abgerechnet.
§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszweckes von Kirchenvorstand und Kuratorium
nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam
einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei
Vierteln der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck hat
gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Weitergabe des
christlichen Glaubens zu liegen.
(3) Kirchenvorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde Marienwerder und
Kuratorium können gemeinsam und einstimmig die Auflösung der
Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§ 11
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Marienwerder mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 12
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Hannover, den 01.12.2002
gez. G. Brockhaus [Vorsitzender des Kirchenvorstandes]
gez. Helmut v.d. Goltz [stv. Vorsitzender des Kirchenvorstandes]
Die Satzung wurde durch Verfügung des Landeskirchenamts kirchenaufsichtlich genehmigt.
Mit Bescheid vom 03.12.2002 hat das Finanzamt Hannover-Nord der Stiftung die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausgesprochen (Az: 25/207/23046).